Vereinssatzung

Hier ist die Satzung als PDF zum Herunterladen

BESCHLOSSEN VON
DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG DES DEUTSCH- KOLUMBIANISCHEN FREUNDESKREISES E.V. AM 3. JUNI 2006 in LÜBECK
(zuletzt geändert in § 8 durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Deutsch- Kolumbianischen Freundeskreises vom 30. Juni 2013 in Worms)

Präambel

Die Beziehungen zwischen Kolumbien und Deutschland gehen auf die Reise von Nikolaus Federmann nach Santa Fé de Bogotá im Jahre 1538 zurück, sie wurden bereichert und vertieft durch die Forschungsreise Alexander von Humboldts und gründen heute auf einer reichen Tradition beiderseitiger Partnerschaft. Darauf aufbauend wurde am 5. August 1981 in der Bundesrepublik Deutschland ein Deutsch-Kolumbianischer Freundeskreis gegründet, der zu einer umfassenden Annäherung der Menschen beider Nationen beitragen soll.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Deutsch-Kolumbianischer Freundeskreis e. V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele des Vereins

  1. Der Deutsch-Kolumbianische Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaftssteuer fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Ziele des Vereins sind im Einzelnen folgende:
    a) Förderung der Kenntnis über Kolumbien und Deutschland, des gegenseitigen Verständnisses und der freundschaftlichen Beziehung zwischen den Bürgern beider Länder;
    b) Förderung und Durchführung von Vorhaben auf den Gebieten der Wissenschaft und Kunst sowie in anderen kulturellen und gesellschaftlichen Bereichen, soweit sie für beide Nationen von gemeinsamem Interesse sind und keine Absicht der wirtschaftlichen Gewinnerzielung verfolgen;
    c) Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, eine objektive Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ländern zu erzielen;
    d) Hilfestellung bei der Integration kolumbianischer Staatsbürger in Deutschland sowie deutscher Staatsbürger in Kolumbien;
    e) Verfolgung mildtätiger Zwecke durch Förderung sowie Durchführung sozialer und karitativer Projekte, auch in Zusammenarbeit mit Partnervereinen und Institutionen in Kolumbien, insbesondere auf folgenden Gebieten:
    • Förderung von Bildung und Ausbildung,
    • Soziale und medizinische Versorgung,
    • Hilfe nach Katastrophen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft steht allen offen, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren.
  2. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
    Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages in der von der Mitgliederversammlung bestimmten Höhe. Die Beitragshöhe kann gestaffelt werden. In persönlichen Härtefällen kann der Vorstand einen abweichenden Mitgliedsbeitrag festlegen, über welchen jährlich neu zu entscheiden ist. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind frei von der Verpflichtung zur Beitragsleistung.
  3. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar; im Falle der juristischen Personen werden sie durch eine widerruflich zu benennende Person ausgeübt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist jeweils bis spätestens zum 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung ab dem 1. Januar des Folgejahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen, insbesondere wenn es
    a) grob das Ansehen des Vereins schädigt,
    b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes missachtet,
    c) gegen die Satzung des Vereins verstößt,
    d) mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist.Der Ausschluss befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung der Beiträge bis zum Ende des laufenden Jahres. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des begründeten Beschlusses widersprechen.
    Gibt der Vorstand dem Widerspruch nicht statt, so entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

§4 Vereinsorgane

Der Verein hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung (§ 5)
b) Vorstand (§ 6)

§5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
  2. Innerhalb der ersten Jahreshälfte soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand im Vereinsinteresse hierzu eine Notwendigkeit sieht, oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einzuberufen. Vor der Einberufung schriftlich eingegangene Anträge von Mitgliedern sind vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhin- derung von einem der Vizepräsidenten geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, die vorher Gegenstand einer ordnungsgemäßen Ladung waren. Dringlichkeitsanträge müssen dann auf die Tagesordnung gesetzt und behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Vor der Abstimmung über die Dringlichkeit ist nach der Begründung der Dringlichkeit durch den Antragsteller nur eine Gegenrede gegen die Dringlichkeit zulässig.
    Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja/Nein-Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, ein Quorum von 10% der Anwesenden wünscht geheime Abstimmung.
    Änderungen der Satzung bedürfen einer Ladung nach § 5.3 sowie einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja/Nein-Stimmen.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die
    a) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
    b) Genehmigung des jährlichen Kassenberichts und Entlastung des Kassenwarts,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    g) Änderung der Satzung,
    h) Auflösung des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für das Folgejahr zwei Kassenprüfer, denen die Prüfung der Kassenführung und des Jahresabschlusses obliegt und über deren Ergebnis sie der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
  8. Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Kandidieren können nur Vereinsmitglieder. Sein Amt endet mit dem Abschluss der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
    Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung des frei gewordenen Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen, auf der eine Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes vorgenommen wird.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem ersten und zweiten Vizepräsidenten, dem Kassenwart sowie bis zu fünf Beisitzern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung vor dem Wahlgang festgelegt wird.
  3. Dem Vorstand obliegt insbesondere die
    a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
    b) Erstattung des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichts gegenüber der Mitgliederversammlung,
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3,
    e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen in persönlichen Härtefällen gemäß § 3.2,
    f) Aufstellung des Jahreshaushalts,
    g) Bestellung und Beaufsichtigung des Geschäftsführers gemäß § 6.7,
    h) Gründung oder Auflösung von regionalen Niederlassungen sowie deren Aufsicht gemäß § 7.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten lediglich eine Vergütung ihrer Auslagen.
  5. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden den Vorstand nach § 26 BGB.
  6. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder nach § 6.5 gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Willenserklärungen brauchen lediglich einem Vorstandsmitglied zuzugehen.
  7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins und untersteht der Aufsicht durch den Vorstand. Mit dem Geschäftsführer kann für dessen Tätigkeit eine Vergütung vereinbart werden.

§7 Regionale Niederlassungen

  1. Zur Umsetzung der Ziele des Vereins können auf Beschluss des Vereinsvorstands regionale Niederlassungen gegründet werden. Diese bilden keine eigenständigen rechtlichen Einheiten. Sie unterliegen dieser Satzung. Karitative Projekte sind unter Beachtung der Kriterien der Gemeinnützigkeit über die Vereinszentrale abzuwickeln.
  2. Jede Niederlassung wählt im Turnus von drei Jahren einen eigenen Vorstand, der vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist. Für Mitgliederversammlungen und Vorstandswahlen in den Niederlassungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.
  3. Der Vereinsvorstand kann die Niederlassungen mit einem Budget zur Finanzierung der Vereinsaktivitäten vor Ort ausstatten, welches mit dem Kassenwart abzurechnen ist.

§8 Schlussbestimmungen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen müssen.
  2. Kommt eine Mitgliederversammlung mit dem erforderlichen Quorum nicht zustande, so ist eine Wiederholungsversammlung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja/Nein-Stimmen erforderlich.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 6.5 sind im Falle der Auflösung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Deutsch-Kolumbianischen Freundeskreises oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögens des Vereins an die BECA-Konder-Stiftung, Sitz Stuttgart, abzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“